I.NAME, SITZ, ZWECK UND ZUGEHÖRIGKEIT
Präambel:
Der Begriff ,,Mitglieder" (auch Vorstandsmitglieder) bezieht sich auf männliche, weibliche und diverse Personen.
Art.1 NAME UND SITZ
Unter dem Namen «Verein für Pilzkunde, Region Pfannenstiel» besteht mit Sitz in Meilen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 ZWECK
Der Verein bezweckt die Förderung der Pilzkunde, die Vermeidung von Pilzvergiftungen und Schutz der Flora durch:
Organisation von Pilzbestimmungsabenden, Exkursionen, Pilzausstellungen, Vorträgen, Kursen, Anleitung zur Verwertung von Pilzen im Haushalt (Kochinstruktionen)
Anlage und Unterhalt einer Fachbibliothek
Art. 3 ZUGEHÖRIGKEIT
Der Verein ist eine Sektion des Verbandes Schweizerischer Vereine für Pilzkunde und ist politisch und konfessionell neutral.
II.MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 MITGLIEDER
Der Verein besteht aus:
Aktivmitglieder
Ehren- und Freimitglieder
Passivmitglieder
Gönner
Mitglieder können sämtliche Personen werden, welche den Willen haben, an der Erreichung des Vereinszweckes mitzuhelfe
Art. 5 AKTIVMITGLIEDER
Das Gesuch um Aufnahme als Aktivmitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Benutzung der Vereinsbibliothek gemass speziellem Reglement und erhalten die Zeitschrift des Verbandes Schweizerischer Pilzkunde.
Art. 6 EHREN- UNO FREIMITGLIEDER
Mitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehren-oder Freimitgliedern ernannt werden.
Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, zahlen aber keine Beiträge.
Art. 7 PASSIVMITGLIEDER
Passivmitglieder sind solche, die am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie zahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag und haben in der Mitglieder-Versammlung kein Stimmrecht.
Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden. In allen übrigen Rechten sind sie den Aktivmitgliedern gleichgestellt.
Art. 8 GÖNNER
Jeder der sich für die Sache des Vereins interessiert und den Verein in irgend einer Form unterstützen will, kann Gönner werden. Diese sind nicht stimmberechtigte Mitglieder, erhalten aber auf Wunsch alle Einladungen und Mitteilungen.
Art. 9 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Eine Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zur Generalverversammlung schriftlich eingereicht werden, ansonsten die Mitgliedschaft für das laufende Jahr als erneuert gilt. Ein Mitglied das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder das durch sein Verhalten den lnteressen des Vereins ernsthaft Schaden zufügt, kann durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
III.ORGANISATION
Art. 10 ORGANE
Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
Die Technische Kommission (TK)
Art. 11 DIE GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet alljährlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung durch den Vorstand hat mindestens 20 Tage vorher unter schriftlicher Angabe der Traktanden zu erfolgen. Die Jahresrechnung und das Budget sowie das Protokoll der letzten GV werden vor Beginn der Generalversammlung aufgelegt. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor Abhaltung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
STIMMRECHT
Jedes Aktiv-, Ehren- und Freimitglied hat eine Stimme.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 12 AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung trill überdies zusammen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.
Art. 13 BEFUGNISSE DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
Abnahme der Jahresberichte (Präsident,Obmann TK)
Dechargeerteilung an den Vorstand
Beschlussfassung über das Budget
Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das neue Jahr
Mutationen
Wahl des Präsidenten, Obmann TK, Materialwart (in ungeraden Jahren)
Wahl des Vize-Präsidenten, Aktuar, Kassier, Beisitzer (in geraden Jahren)
Wahl der Rechnungsrevisoren
Genehmigung des Jahresprogrammes
Ehrungen
Beschlussfassung über alle anderen Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen oder durch die Statuten und Richtlinien vorbehalten sind u.a. Anträge des Vorstandes, der Mitglieder via Vorstand und der Kontrollstelle
Art. 14 VORSTAND
KOMPETENZEN
Der Vorstand bestimmt und erledigt alles, was zur Führung und Erhaltung des Vereins notwendig und nützlich ist und nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. Er hat das Recht und die Pflicht, alle Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Der Vorstand resp. der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten (ca. drei Mal pro Jahr) oder auf Verlangen von mindestens vier Vorstands-mitgliedern. Der Vorstand hat ausserhalb des Voranschlages eine Ausgabenkompetenz von Fr. 1'000.--pro Jahr.
WAHLEN/ AMTSDAUER
Die Vorstandsmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren im Turnus gemäss Art. 13 gewählt. Wiederwahl ist zulassig. Das Wahlrecht d.h. die Wahl in den Vorstand steht allen Aktiv-Mitgliedern zu.
Art. 15 KONTROLLSTELLE
Als Kontrollstelle werden jeweils zwei Revisoren durch die Generalversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Jahresrechnung ist vom Kassier der Kontrollstelle mindestens 20 Tage vor der GV einzureichen. Die Kontrollstelle erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Jahresrechnung.
Art. 16 TECHNISCHE KOMMISSION
Die Technische Kommission wird, ausser dem Obmann, vom Vorstand bestimmt. Sie wird vom Obmann geführt. Obmann und sein Stellvertreter sind zwingend ausgewiesene Pilzfachleute, mit Vorteil dipl.Pilzkontrolleure.
Die TK ist verantwortlich für den ordentlichen und fachlich einwandfreien Ablauf der Kurse sowie der Pilzbestimmunsabende. Ein von der TK aufgestelltes Reglement über Rechte und Pflichten ist vom Vorstand zu genehmigen.
Art. 17 VERPFLICHTUNGEN / VERBINDLICHKEITEN
Grundlegende Schriftstücke (Verträge etc.) bedürfen zur Verpflichtung des Vereins einer rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch den Prasidenten und den Vizeprasidenten unter sich oder kollektiv zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier.
HAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.
IV. RECHNUNGSWESEN
Art. 18 EINNAHMEN
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Art. 19 MITGLIEDERBEITRAGE
Jedes Aktiv-und Passivmitglied bezahlt einen Vereinsbeitrag zuhanden der Kasse des Vereins. Der Vereinsbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt. Das Vereinsjahr / Rechnungsjahr schliesst per 31. Dezember ab.
Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.
V. VERSCHIEDENES
Art. 20 ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE INTERESSEN DES VEREINS
Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die lnteressen des Vereins zu wahren und die Statuten sowie die Anordnungen des Vorstandes zu beachten.
Art. 21 VERSICHERUNGEN
Der Verein haftet grundsätzlich nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend zu versichern.Der Verein hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die kraft gesetzlicher Haftpflichtversicherungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Art. 22 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem Verband Schweizerischer Vereine für Pilzkunde kann nur erfolgen, wenn 2/3 aller Mitglieder dies in einer Urabstimmung beschliessen.
Art. 23 VERMÖGENSVERWERTUNG
Bei Auflösung des Vereins ist sein Vermögen auf die Dauer von fünf Jahren dem Verband Schweizerischer Vereine für Pilzkunde in Verwahrung zu geben und geht in dessen Eigentum über, wenn in dieser Zeit im Bezirk Meilen keine neue Verbandssektion mit gleichem Namen entsteht.
Art. 24 STATUTENGENEHMIGUNG
Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Verbandsvorstand.
Art. 25 INKRAFTTRETEN
Diese Statuten treten unmittelbar nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 31. Januar 2003 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 14. Januar 1942, Revidiert am 17. Marz 1989.
Genehmigt durch die ordentliche Generalversammlung vom: 31. Januar 2003
Der Präsident: H.R.Ammann
Der Aktuar: W. Hilty
Genehmigt durch den Vorstand Verband Schweizerischer Vereine für Pilzkunde am 12. Februar 2003.
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